Offenlegungsverordnung EU 2019/2088
Die Offenlegungsverordnung EU 2019/2088 (nachfolgend: OffenlegungsVO) regelt den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken sowie mit wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren [Als Nachhaltigkeitsfaktoren werden Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption sowie Bestechung bezeichnet] in der Finanzportfolioverwaltung.
Gemäß Art. 2 OffenlegungsVO ist die Albrech & Cie. Vermögensverwaltung AG als Finanzmarktteilnehmer definiert.
I. Unsere Nachhaltigkeitsstrategie in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 SFDR)
Art. 3 OffenlegungsVO verpflichtet uns, Sie als Anleger über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken innerhalb unseres Investitionsentscheidungsprozesses zu informieren. Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in unseren Anlagestrategien oder für sonstige konkrete Finanzinstrumente ist nicht beabsichtigt. Im Rahmen unserer Vermögensverwaltung erfolgt die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken ausschließlich auf ausdrücklichen Kundenwunsch. Im Rahmen der Depoteröffnung und der jährlichen Kundendatenerhebung werden unsere Kunden systematisch dazu befragt, ob und in welchem Umfang Nachhaltigkeitsaspekte bei der Vermögensanlage berücksichtigt werden sollen. Sofern ein Kunde keine Berücksichtigung von Nachhaltigkeit wünscht, sind Nachhaltigkeitsrisiken nicht Bestandteil des Investmentprozesses. Die Anlageentscheidungen erfolgen in diesen Fällen ausschließlich auf Basis klassischer finanzieller Risiko- und Renditekriterien. Wünscht der Kunde hingegen die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten, erfolgt die Umsetzung ausschließlich über Investmentfonds, die entsprechende Nachhaltigkeitsmerkmale oder -strategien aufweisen. Abhängig von der individuellen Kundenpräferenz erfolgt die Auswahl entweder innerhalb vorgegebener Nachhaltigkeitsvorgaben oder – sofern der Kunde die Bandbreite offenlässt – nach pflichtgemäßem Ermessen der Albrech & Cie. Vermögensverwaltung. Nachhaltigkeitsrisiken werden in diesen Mandaten als potenzielle finanzielle Risiken qualitativ im Rahmen der Fondsauswahl berücksichtigt. Eine generelle oder mandatsunabhängige Integration von Nachhaltigkeitsrisiken findet nicht statt.
- Als Finanzunternehmen sehen wir uns in der Verantwortung einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften zu leisten sowie die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels zu verringern. Neben der Beachtung von Nachhaltigkeitszielen innerhalb unseres Unternehmens sehen wir es als unsere Aufgabe an, auch unsere Kunden für Aspekte der Nachhaltigkeit zu sensibilisieren.
- Umweltbedingungen, soziale Verwerfungen und oder eine schlechte Unternehmensführung können in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf den Wert der Anlagen und Vermögenswerte unserer Kunden haben. Diese sog. Nachhaltigkeitsrisiken können unmittelbare Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und auch auf die Reputation der Anlageobjekte haben. Da sich derartige Risiken letztlich nicht vollständig ausschließen lassen, haben wir für die von uns angebotenen Finanzdienstleistungen spezifische Strategien entwickelt, um Nachhaltigkeitsrisiken erkennen und begrenzen zu können.
- Für die Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken versuchen wir Anlagen in solche Unternehmen zu identifizieren und möglichst auszuschließen, die ein erhöhtes Risikopotential aufweisen. Mit spezifischen Ausschlusskriterien sehen wir uns in der Lage, Investitionsentscheidungen oder Anlageempfehlungen auf umweltbezogene, soziale oder unternehmensbezogene Werte auszurichten. Hierzu greifen wir in der Regel auf im Markt anerkannte Bewertungsmethoden zurück.
- Die Identifikation geeigneter Anlagen kann zum einen darin bestehen, dass wir in Investmentfonds investieren, deren Anlagepolitik bereits mit einem geeigneten und anerkannten Nachhaltigkeits-Filter zur Reduktion von Nachhaltigkeitsrisken ausgestattet ist. Die Identifikation geeigneter Anlagen zur Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisken kann auch darin bestehen, dass wir für die Produktauswahl in der Vermögensverwaltung auf anerkannte Rating-Agenturen zurückgreifen. Die konkreten Einzelheiten ergeben sich aus den individuellen Vereinbarungen.
II. Keine Berücksichtigung der wesentlichen negativen Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 SFDR)
Art. 4 der OffenlegungsVO verpflichtet uns, Sie darüber zu informieren, inwiefern nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen sowohl auf Unternehmens- als auch auf Produktebene berücksichtigt werden:
- Investitionsentscheidungen können nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt (z.B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), auf soziale – und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption sowie Bestechung abträglich sein.
- Wir, die Albrech & Cie. Vermögensverwaltung AG, haben grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, unserer Verantwortung als Finanzdienstleister gerecht zu werden und dazu beizutragen, derartige Auswirkungen im Rahmen unserer Anlageentscheidungen zu vermeiden. Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten erfolgt in unserer individuellen Vermögensverwaltung jedoch ausschließlich auf ausdrücklichen Kundenwunsch und mandatsbezogen. Eine generelle, mandatsübergreifende Berücksichtigung wesentlicher nachteiliger Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren findet derzeit nicht statt. Die Umsetzung der hierfür vorgegebenen rechtlichen Vorgaben ist gemäß unserer Einschätzung nach derzeitigem Sachstand aufgrund der bestehenden Rahmenbedingungen – wenn überhaupt – nur mit sehr großem Aufwand möglich. Wir sehen uns daher als Vermögensverwalter auch nicht in der Lage, ein glaubwürdiges Nachhaltigkeitskonzept anzubieten und über die Umsetzung in einer für den Kunden nachvollziehbaren Art und Weise zu berichten. Dies betrifft insbesondere die derzeit fehlende Verfügbarkeit einheitlicher, verlässlicher und konsistenter Daten zur Erfassung und Bewertung wesentlicher nachteiliger Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren über alle relevanten Anlageinstrumente hinweg.
- Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile sind wir daher derzeit daran gehindert, eine öffentliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass und in welcher Art und Weise wir die im Rahmen unserer Investitionsentscheidungen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Umweltbelange usw.) berücksichtigen. Wir sind daher gehalten zu erklären, dass wir diese vorläufig und bis zu einer weiteren Klärung nicht berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 b bzw. Art. 4 Abs. 5 b OffenlegungsVO).
- Wir erklären aber ausdrücklich, dass diese Handhabung nichts an unserer Bereitschaft ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.
- Sobald ein tragfähiges und für den Kunden nachvollziehbares Nachhaltigkeitskonzept umsetzbar ist, werden wir dieses unseren Kunden anbieten. Die Entscheidung zur Nichtberücksichtigung der wesentlichen nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren wird regelmäßig überprüft und bei veränderten regulatorischen oder datenbezogenen Rahmenbedingungen neu bewertet.
III. Berücksichtigung der Vergütungspolitik (Art. 5 SFDR)
Aktuell liegt keine Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in unserer Vergütungspolitik vor.


