Die Offenlegungsverordnung EU 2019/2088 (nachfolgend: OffenlegungsVO) regelt den Umgang mit
Nachhaltigkeitsrisiken sowie mit wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren [Als
Nachhaltigkeitsfaktoren werden Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die
Bekämpfung von Korruption und Bestechung, bezeichnet] in der Finanzportfolioverwaltung.
Gemäß Art. 2
OffenlegungsVO ist die Albrech & Cie. Vermögensverwaltung AG als Finanzmarktteilnehmer definiert.
I. Unsere Nachhaltigkeitsstrategie in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken
Art. 3 OffenlegungsVO verpflichtet uns, Sie als Anleger über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken innerhalb unseres Investitionsentscheidungsprozesses zu informieren. Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in unseren Anlagestrategien oder für sonstige konkrete Finanzinstrumente ist nicht beabsichtigt:
II. Keine Berücksichtigung der wesentlichen negativen Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Art. 4 der OffenlegungsVO verpflichtet uns, Sie darüber zu informieren, inwiefern nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen sowohl auf Unternehmens- als auch auf Produktebene berücksichtigt werden:
III. Berücksichtigung der Vergütungspolitik
Aktuell liegt keine Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in unserer Vergütungspolitik vor.